Satzung
Forum
Fachhochschule Benediktbeuern
Fachhochschule Benediktbeuern
Freundes- und Förderkreis der
Katholischen Stiftungsfachhochschule München
Abteilung Benediktbeuern e. V.
Abteilung Benediktbeuern e. V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Forum Fachhochschule Benediktbeuern - Freundes- und Förderkreis der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern".
(2) Der Sitz des Vereins ist Benediktbeuern.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat zum Ziel, den Theorie-Praxis-Dialog in der Sozialen Arbeit in Zusammenarbeit mit der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern zu fördern.
Der Verein verwirklicht dieses Ziel insbesondere durch
- Förderung kontinuierlicher Foren zu aktuellen Fragen der Praxis und Lehre,
- Förderung der Lehre an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern,
- Förderung von zukunftsweisenden Praxis- und Studienprojekten, Förderung von Kontakten der "Ehemaligen"
- untereinander und mit den Studierenden und Dozierenden in Benediktbeuern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Insbesondere gilt:
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein:
a) Natürliche Personen,
b) Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, insbesondere kommunale Gebietskörperschaften.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Bereitschaft, die Vereinsziele zu unterstützen und die Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Die Aufnahme wird wirksam, sobald dem Antragsteller /der Antragstellerin die entsprechende Mitteilung der Vorstandschaft schriftlich zugeht.
(4) Personen, die sich um die Katholische Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern oder den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Rechte entsprechen denen der übrigen Mitglieder.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag ohne stichhaltigen Grund länger als zwei Jahre im Rückstand ist.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich zum 31.12. eines Jahres mit einer Frist von vier Wochen der Vorstandschaft zu erklären. Beim Aussscheiden wird einem Mitglied kein Vermögensanteil ausgezahlt.
(3) Verstößt ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher anwesender stimmberechtigter Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Vereinsangelegenheiten persönlich auszuüben,
b) für Vereinsämter gewählt zu werden.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Interessen des Vereins wahrzunehmen,
b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten,
c) die von der Mitgliederversammlung sowie die von der Vorstandschaft im Rahmen seiner Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstandschaft
Vorstandschaft
(1) Der Vorstandschaft gehören fünf Mitglieder an. Er besteht aus dem
a) Vorsitzenden /der Vorsitzenden, dem
b) stellvertretenden Vorsitzenden /der stellvertretenden Vorsitzenden, dem
c) Schatzmeister /der Schatzmeisterin, dem
d) Schriftführer /der Schriftführerin und
e) einem Vertreter /einer Vertreterin der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern - in der Person des Vizepräsidenten /der Vizepräsidentin als geborenes Mitglied, in dessen /deren Verhinderungsfall der von diesem Beauftragte /die von diesem/dieser Beauftragte.
(2) Die zu wählenden Mitglieder der Vorstandschaft werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft endet bei Personen, die als Vertreter /Vertreterin von juristischen Personen der Mitgliederversammlung angehören, mit dem Verlust ihrer Stellung als Vertreter /Vertreterin der juristischen Person.
(4) Der Vorsitzende /die Vorsitzende oder einzelne Mitglieder der Vorstandschaft können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Scheidet ein einzelnes Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird ein neues Mitglied für den Rest der dreijährigen Amtszeit in die Vorstandschaft gewählt.
§ 10
Wahl der Vorstandschaft
Wahl der Vorstandschaft
(1) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden jeweils gesondert, also in insgesamt vier Wahlgängen gewählt.
(2) Gewählt ist, wer in dem jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese kein Ergebnis, entscheidet das Los.
(3) Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist möglich. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.
§ 11
Aufgaben und Befugnisse der Vorstandschaft
Aufgaben und Befugnisse der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft trifft die Entscheidungen über die Aktivitäten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder im Einzelfall sich die Entscheidung vorbehalten hat.
(2) Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Der Vorsitzende /die Vorsitzende oder sein Stellvertreter /ihre Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; im Innenverhältnis der Stellvertreter /die Stellvertreterin jedoch nur, wenn der Vorsitzende /die Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende /die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Rechtsgeschäften über DM 1.000,-- ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
(4) Die Vorstandschaft vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft.
(5) Zu den Sitzungen der Vorstandschaft insgesamt, sowie zu einzelnen Beratungspunkten kann die Vorstandschaft weitere Personen einladen.
(6) Die Mitglieder der Vorstandschaft arbeiten ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Weise ihnen die mit ihrer Arbeit verbundenen Auslagen vergütet werden.
§ 12
Stimmrecht in der Vorstandschaft
Stimmrecht in der Vorstandschaft
Bei Entscheidungen der Vorstandschaft steht jedem Mitglied der Vorstandschaft eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden /der Vorsitzenden.
§ 13
Einberufung, Beratung und Beschlußfassung der Vorstandschaft
Einberufung, Beratung und Beschlußfassung der Vorstandschaft
Für die Einberufung, Beratung und Beschlußfassung der Vorstandschaft gelten die Vorschriften des § 18 entsprechend mit der Maßgabe einer Frist von einer Woche. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden.
§ 14
Haushaltsführung
Haushaltsführung
(1) Der Schatzmeister /die Schatzmeisterin erstellt einen Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr ( = Kalenderjahr). Er wird nach Vorberatung durch die Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung genehmigt.
(2) Über den Haushaltsplan werden die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ausgewiesen.
(3) Nach Abschluß des Haushaltsjahres wird ein Haushaltsbericht erstellt. Nach Prüfung durch zwei Kassenprüfer /Kassenprüferinnen wird der Haushaltsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung der Vorstandschaft vorgelegt.
§ 15
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Mitgliedschaftsrechte werden bei juristischen Personen von deren Vertretern /Vertreterinnen wahrgenommen.
§ 16
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen. Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten ist sie insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer /-prüferinnen,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie sonstiger Gesamtplanungen für das laufende Kalenderjahr,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung der Vorstandschaft,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
f) den Beschluß über die Auflösung des Vereins und
g) die Festlegung der Mindestbeiträge.
§ 17
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied eine Stimme zu.
§ 18
Einberufung, Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Einberufung, Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende schriftlich einberufen. Die Einladung muß Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern einen Monat vor dem Versammlungstermin zugehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Beratungsgegenstände bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt. Im Falle des Satzes 2 darf die Frist zwischen dem Eingang des Antrages und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zwei Monate nicht überschreiten.
(3) Der Vorstandsvorsitzende /die -vorsitzende leitet die Beratungen der Mitgliederversammlung. Er /sie wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden /die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Sachanträge und Anträge zu Personalfragen müssen in einer Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie in der versandten Tagesordnung aufgeführt sind. Die Behandlung eines Antrages im Sinne des Satzes 1 ist in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern dieser bis spätestens sechs Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden /der Vorsitzenden schriftlich zugeht. Anträge, die nicht in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung genannt sind, können durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn niemand aus der Versammlung widerspricht.
(6) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefaßt. Wahlen sind auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim vorzunehmen.
(7) Satzungsänderungen und die Auflösung das Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn sie auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung standen. Voraussetzung für einen Beschluß über eine Satzungsänderung ist ferner, daß der Text der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern zugeleitet wurde.
§ 19
Niederschriften
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag, Ort und Zeit der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsverhältnis enthalten.
(2) Haben Mitglieder einem Beschluß nicht zugestimmt, so können sie verlangen, daß dies in der Niederschrift vermerkt wird.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden /von der Vorsitzenden und vom Schriftführer /der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 20
Beiträge
Beiträge
(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel setzen sich zusammen aus
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Spenden und
c) anderen Einkünften.
(2) Die Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 31. Januar eines Jahres fällig.
(3) Die Mitglieder setzten die Höhe ihres Beitrages anläßlich des Beitritts zum Verein selbst fest. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mindestbeitrages fest.
(4) Befreiungen vom Beitrag sind auf Antrag nach Ermessen der Vorstandschaft möglich.
§ 21
Geschäftsjahr und Prüfung des Vereins
Geschäftsjahr und Prüfung des Vereins
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Kassenprüfer /-prüferinnen wahrgenommen, die aus der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit der Vorstandschaft gewählt werden. Für die Wahl der Kassenprüfer /-prüferinnen gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 2 entsprechend.
§ 22
Auflösung und Aufhebung des Vereins
Auflösung und Aufhebung des Vereins
(1) Der Verein kann nach Maßgabe des § 18 Abs. 7 durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach Maßgabe eines Verteilungsbeschlusses, der der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedarf, an die
Katholische Stiftungsfachhochschule München Abteilungen Benediktbeuern mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
Katholische Stiftungsfachhochschule München Abteilungen Benediktbeuern mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
(3) Im Fall der Aufhebung des Vereins gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Vereinsmitglieder bleiben bis zur Beendigung der Liquidation verpflichtet, die Grundbeiträge zu entrichten, sofern dies zur Befriedigung aller gegen den Verein bestehenden Forderungen notwendig ist.
§ 23
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde am 25. Oktober 1996 angenommen. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 22. Oktober 2004.
Benediktbeuern, den 22. Oktober 2004
Das "Forum Fachhochschule Benediktbeuern" ist mit 10.04.1997 unter Nr. 629 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfratshausen eingetragen. Der Verein ist laut Vorläufigem Bescheid des Finanzamtes Garmisch-Partenkirchen vom 06.03.1997 als "gemeinnützig" zur Förderung von Bildung anerkannt. Der Verein ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge und Spenden, die er erhält, Spendenquittungen auszustellen.


